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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuererlass
§ 17 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuererlass
1. Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, kann die Motorfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie in bedrängten finanziellen Verhältnissen sind und die Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Steuererlassgesuche.