Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341 CH-BL

§ 17 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuererlass

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuererlass

1. Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, kann die Motorfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie in bedrängten finanziellen Verhältnissen sind und die Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Steuererlassgesuche.

← § 16 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Gegenstand § 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →