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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Meldepflicht, Ermessensveranlagung, Busse
§ 16 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Meldepflicht, Ermessensveranlagung, Busse
1. Der Fahrzeughalter hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
2. Unterlässt der Fahrzeughalter die vorgeschriebene Meldung, so wird die Motorfahrzeugsteuer von der Motorfahrzeugkontrolle nach Ermessen veranlagt.
3. Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Unterlassen der Meldepflicht kann eine Busse durch die Motorfahrzeugkontrolle erhoben werden.
4. Die Busse beträgt höchstens das Doppelte der Steuer, mindestens aber ein Steuerbetreffnis für 60 Tage.
5. Vorbehalten bleibt Art. 99 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr.