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341 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Teuerung

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§ 14 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Teuerung

1. Die Motorfahrzeugsteuer wird der jährlichen Teuerung angepasst.

2. Die Teuerung wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise zur Hälfte ausgeglichen.

3. Massgebend ist jeweils der Indexstand im August des Vorjahres.

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