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341 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Wechselschilder

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§ 13 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Wechselschilder

1. Bei Wechselschildern wird die Motorfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit der höchsten Besteuerung erhoben.

2. Für jedes weitere Fahrzeug beträgt die Motorfahrzeugsteuer pro Fall CHF 53.60.

3. Die höchste Besteuerung im Sinne von Abs. 1 errechnet sich unter anteilsmässiger Berücksichtigung von 50 % der Steuerermässigungen beziehungsweise der Steuerzuschläge der beiden Fahrzeuge. Davon ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge.

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