Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper

1. Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO- Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung von bis zu 25 % gewährt.

2. Für Lastwagen und Sattelschlepper, die ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft erstmals in Verkehr gesetzt wurden, wird die Steuerermässigung ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft für die restliche Zeitspanne nach Abs. 1 gewährt. Ist das Jahr der 1. Inverkehrsetzung nicht feststellbar, wird keine Ermässigung gewährt.

3. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Steuerermässigung.

← § 10 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Gegenstand § 12 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →