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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Beweislast betreffend CO₂-Ausstoss
§ 10 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Beweislast betreffend CO₂-Ausstoss
1. Ist die Menge an CO₂, welche ein Personenwagen je km ausstösst, nicht nachweisbar, wird der maximale Steuerzuschlag erhoben.
2. Die Beweislast betreffend den CO₂-Ausstoss je km trägt der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin.