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341 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Gegenstand

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§ 1 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Gegenstand

1. Der Kanton erhebt eine Motorfahrzeugsteuer für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton ihren Standort haben und nach Bundesrecht mit Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis versehen sein müssen.

2. Der Kanton erhebt Aufwandgebühren für

a. die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;

b. Motorfahrräder und Motorhandwagen;

c. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.

3. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel erhebt Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung.

Gegenstand § 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

C-650/2009 (Art. 1 Abs. 1 LSMG)
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genannten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ, welche die Ausrichtung von Betriebs- beiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 LSMG betreffen. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltung
VPB 2005.1465 (Art. 1 LPPM)
droit supérieur (droit international, droit fédéral et jurisprudence du Tribunal fédéral) soient appliqués de manière uniforme. Art. 1 LPPM La LPPM doit préciser que, pour des raisons de légalité, la Confédération encourage une exécution uniforme. Il convient dès lors