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341.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Teilweise Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer

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§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Teilweise Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer

1. Vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), mit denen konzessionierte und private Fahrten ausgeführt werden, sind zu 90 % von der Motorfahrzeugsteuer befreit.

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