341.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Teilweise Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Teilweise Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer
1. Vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), mit denen konzessionierte und private Fahrten ausgeführt werden, sind zu 90 % von der Motorfahrzeugsteuer befreit.