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341.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer

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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer

1. Keine Motorfahrzeugsteuer haben zu entrichten

a. der Bund;

b. die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen mit CD-, CC- oder AT-Kontrollschildern gemäss Art. 86 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV);

c. die Konsularbeamten und Konsularangestellten mit blauem Identitätsausweis des Protokolldienstes für höchstens 2 Fahrzeuge, sofern ihr Staat Gegenrecht hält;

d. Halter und Halterinnen von Fahrzeugen, die ausschliesslich der Feuerwehr oder dem Zivilschutz dienen;

e. die privaten und öffentlichen Unternehmungen für vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), die ausschliesslich dem öffentlichen Verkehr dienen.

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