341.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer
1. Keine Motorfahrzeugsteuer haben zu entrichten
a. der Bund;
b. die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen mit CD-, CC- oder AT-Kontrollschildern gemäss Art. 86 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV);
c. die Konsularbeamten und Konsularangestellten mit blauem Identitätsausweis des Protokolldienstes für höchstens 2 Fahrzeuge, sofern ihr Staat Gegenrecht hält;
d. Halter und Halterinnen von Fahrzeugen, die ausschliesslich der Feuerwehr oder dem Zivilschutz dienen;
e. die privaten und öffentlichen Unternehmungen für vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), die ausschliesslich dem öffentlichen Verkehr dienen.