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341.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Rückerstattung der Motorfahrzeugsteuer

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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Rückerstattung der Motorfahrzeugsteuer

1. Rückerstattungen der Motorfahrzeugsteuer werden nur bei Beträgen ab CHF 30.- vorgenommen. Beträge unter CHF 30.- werden ohne Verzinsung gutgeschrieben.

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