341.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Rückerstattung der Motorfahrzeugsteuer
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Rückerstattung der Motorfahrzeugsteuer
1. Rückerstattungen der Motorfahrzeugsteuer werden nur bei Beträgen ab CHF 30.- vorgenommen. Beträge unter CHF 30.- werden ohne Verzinsung gutgeschrieben.