341.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerzuschläge für Lastwagen und Sattelschlepper
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerzuschläge für Lastwagen und Sattelschlepper
1. Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche nicht mindestens die EURO3-Abgasnorm erfüllen, wird ein Steuerzuschlag von 25 % erhoben.