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341.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerzuschläge für Lastwagen und Sattelschlepper

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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerzuschläge für Lastwagen und Sattelschlepper

1. Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche nicht mindestens die EURO3-Abgasnorm erfüllen, wird ein Steuerzuschlag von 25 % erhoben.

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