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341.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper

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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper

1. Für Lastwagen und Sattelschlepper mit EURO6-Abgasnorm und besser wird eine Steuerermässigung von 25 % gewährt.

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