341.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper
1. Für Lastwagen und Sattelschlepper mit EURO6-Abgasnorm und besser wird eine Steuerermässigung von 25 % gewährt.