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341.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Berechnungsgrundsätze der Motorfahrzeugsteuer

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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Berechnungsgrundsätze der Motorfahrzeugsteuer

1. Die Motorfahrzeugsteuer für ein angebrochenes Jahr wird pro Tag berechnet.

2. Der Tagessteuersatz beträgt 1/365 der Jahressteuer.

3. Die Motorfahrzeugsteuer wird auf ganze Franken ab- oder aufgerundet.

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