341.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Berechnungsgrundsätze der Motorfahrzeugsteuer
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Berechnungsgrundsätze der Motorfahrzeugsteuer
1. Die Motorfahrzeugsteuer für ein angebrochenes Jahr wird pro Tag berechnet.
2. Der Tagessteuersatz beträgt 1/365 der Jahressteuer.
3. Die Motorfahrzeugsteuer wird auf ganze Franken ab- oder aufgerundet.