Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer

1. In begründeten Fällen kann die Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer für Fahrzeuge gemäss § 7 Abs. 1 Bst. e und f des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer und deren Anhänger ausnahmsweise in halbjährlichen Raten bewilligt werden.

2. Pro Rate ist ein Zuschlag von CHF 15.- zu entrichten.

3. Gesuche um halbjährliche Ratenzahlung werden in der Regel bewilligt, wenn den bisherigen Verpflichtungen ohne Verzug nachgekommen wurde.

4. Für den Zeitraum vom 27. Dezember bis einschliesslich 5. Januar wird die Motorfahrzeugsteuer bei Ausserverkehrssetzungen von Fahrzeugen weder erhoben noch zurückerstattet.

Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer § 2 Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →