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336.3 CH-BL

§ 9 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Beschwerde an das Steuergericht

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§ 9 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Beschwerde an das Steuergericht

1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem kantonalen Steuergericht einzureichen.

2. Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 54 Absätze 2 - 6 VStG finden im Übrigen die Vorschriften der §§ 124 ff. des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974 sinngemäss Anwendung.

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