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CH-BL
§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache
§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache
1. Einsprachen gegen Entscheide der in § 7 Absatz 1 erwähnten Behörden sind innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2. Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.