Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
336.3 CH-BL

§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache

1. Einsprachen gegen Entscheide der in § 7 Absatz 1 erwähnten Behörden sind innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2. Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.

← § 7 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung § 9 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →