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336.3 CH-BL

§ 7 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Prüfung und Entscheid

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§ 7 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Prüfung und Entscheid

1. Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die Anträge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.

2. Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu begründen, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird.

3. Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerabrechnung, die dem Berechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.

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