336.3
CH-BL
§ 7 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Prüfung und Entscheid
§ 7 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Prüfung und Entscheid
1. Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die Anträge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.
2. Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu begründen, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird.
3. Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerabrechnung, die dem Berechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.