336.3
CH-BL
§ 6 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einreichung des Rückerstattungsantrags
§ 6 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einreichung des Rückerstattungsantrags
1. Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerverwaltung bzw. Gemeindesteueramt) gilt als Rückerstattungsantrag.
2. Besteht keine Pflicht zur Selbsteinschätzung, so ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres auf amtlichem Formular bei der gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen.