336.3
CH-BL
§ 4 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Verrechnung und Barrückerstattung
§ 4 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Verrechnung und Barrückerstattung
1. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Artikel 21 ff. VStG, Artikel 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966, VStV) in Form der Verrechnung mit den nächst fälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet.
2. Bei Beendigung der Steuerpflicht wird ein allfälliger Überschuss in bar bzw. durch Bank- oder Postüberweisung zurückerstattet.