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CH-BL
§ 17 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Inkrafttreten
§ 17 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten. Das Dekret ist nach Genehmigung durch den Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen.