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336.3 CH-BL

§ 17 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Inkrafttreten

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§ 17 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten. Das Dekret ist nach Genehmigung durch den Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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