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336.3 CH-BL

§ 15 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Widerhandlungen und Bussen

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§ 15 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Widerhandlungen und Bussen

1. Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.

2. Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Fr. für Ordnungswidrigkeiten (Artikel 67 Absatz 3 VStG) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

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