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336.3 CH-BL

§ 14 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Abrechnung mit dem Bund

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§ 14 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Abrechnung mit dem Bund

1. Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Finanzverwaltung die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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