336.3
CH-BL
§ 14 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Abrechnung mit dem Bund
§ 14 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Abrechnung mit dem Bund
1. Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Finanzverwaltung die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.