336.3
CH-BL
§ 13 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Akten und Verzeichnisse
§ 13 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Akten und Verzeichnisse
1. Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.
2. Die kantonale Steuerverwaltung führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen elektronische Verzeichnisse (Verarbeitungsjournal und Auszahlungsjournal), welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.