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336.3 CH-BL

§ 12 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Aufsichtsbehörde

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§ 12 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Aufsichtsbehörde

1. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine gesetzeskonforme und einheitliche Handhabung der Rückerstattungspraxis in den Gemeinden. Sie erlässt die entsprechenden Weisungen über die Prüfung der Anträge. Sie instruiert die Gemeindesteuerämter. Ihr steht das Überprüfungsrecht der behandelten Rückerstattungsanträge zu.

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