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CH-BL
§ 11 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung
§ 11 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung
1. Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die mit Verrechnungssteuer belastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr bei der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörde eingereicht werden.
2. Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten
a. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet;
b. den Betrag der Verrechnungssteuer;
c. den Grund der vorzeitigen Rückerstattung.
3. Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen.
4. Im Übrigen finden §§ 4 und 7 Absätze 1 und 2 sowie §§ 8 und 9 Anwendung.