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336.3 CH-BL

§ 10 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung

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§ 10 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung

1. Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere

a. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;

b. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;

c. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine besondere Härte darstellen würde.

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