336.3
CH-BL
§ 10 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung
§ 10 Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung
1. Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere
a. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
b. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
c. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine besondere Härte darstellen würde.