Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
336.21 CH-BL

§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bezugsbehörde

Bezug und Sicherung der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bezugsbehörde

1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.

2. Sie erlässt auf den Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit eine öffentliche Aufforderung zur Bezahlung der Steuer und gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle bekannt.

← § 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer § 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →