336.21
CH-BL
§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bezugsbehörde
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bezugsbehörde
1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2. Sie erlässt auf den Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit eine öffentliche Aufforderung zur Bezahlung der Steuer und gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle bekannt.