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336.21 CH-BL

§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inventurbehörde

Inventarisation
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§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inventurbehörde

1. Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode eines Steuerpflichtigen nach den Artikeln 154 - 159 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ist die Zivilrechtsverwaltung zuständig.

2. Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 108 ff. des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

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