336.21
CH-BL
§ 7 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
§ 7 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
1. Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, so gelten die Einsprache, der Rekurs und die Beschwerde nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen und Entscheide über die direkte Bundessteuer.
2. Das Verfahren richtet sich nach den über die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften.