336.21
CH-BL
§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Öffentliche Aufforderung
Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Öffentliche Aufforderung
1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.