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336.21 CH-BL

§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Öffentliche Aufforderung

Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
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§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Öffentliche Aufforderung

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

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