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336.21 CH-BL

§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Besteuerung der natürlichen Personen

Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
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§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Besteuerung der natürlichen Personen

1. Die direkte Bundessteuer wird in Anwendung von Artikel 41 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer jährlich veranlagt und erhoben.

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