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336.21 CH-BL

§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Organisation und Verfahren

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Organisation und Verfahren

1. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt werden, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung, der Gemeindesteuerämter, des Steuergerichts und des Kantonsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.

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