Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
336.21 CH-BL

§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Beschwerdeinstanzen

Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Beschwerdeinstanzen

1. Als kantonale Beschwerdeinstanzen amten das kantonale Steuergericht als erste Instanz sowie das Kantonsgericht als zweite Instanz gemäss den §§ 125 - 131 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern.

← § 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer § 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →