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336.21 CH-BL

§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Veranlagungsbehörden

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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Veranlagungsbehörden

1. Die Veranlagungsbehörden nach § 107 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern veranlagen die natürlichen Personen.

2. Die juristischen Personen werden durch die kantonale Steuerverwaltung veranlagt.

3. Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung vor.

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