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336.21 CH-BL

§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Regierungsratsverordnung vom 4. März 1975 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgehoben.

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