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336.21 CH-BL

§ 15 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Steuervergehen

Steuerstrafrecht
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§ 15 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Steuervergehen

1. Die Steuervergehen nach den Artikeln 186 und 187 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer werden durch die Gerichte beurteilt.

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