336.21
CH-BL
§ 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht
§ 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
1. Die kantonale Steuerverwaltung verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.