336.21
CH-BL
§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Eintrag im Grundbuch
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Eintrag im Grundbuch
1. Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch, wenn der im Ausland ansässige Veräusserer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert die kantonale Steuerverwaltung.