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336.21 CH-BL

§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Löschung im Handelsregister

Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Löschung im Handelsregister

1. Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister erteilt die kantonale Steuerverwaltung.

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