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336.21 CH-BL

§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Erlass

Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Erlass

1. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet die kantonale Taxations- und Erlasskommission.

2. Als kantonale Beschwerdeinstanzen gegen Entscheide der Taxations- und Erlasskommission über einen Erlass der direkten Bundessteuer amten das Steuergericht als 1. Instanz sowie das Kantonsgericht als 2. Instanz. Das Verfahren vor diesen Behörden richtet sich nach demjenigen für Entscheide über den Erlass der Staatssteuer.

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