336.21
CH-BL
§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abrechnung
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abrechnung
1. Die kantonale Steuerverwaltung erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.
2. Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).