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336.21 CH-BL

§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1. Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet die kantonale Steuerverwaltung.

2. Der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu

a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;

b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;

c. * die Erhebung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steuergerichts sowie des Kantonsgerichts.

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer § 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

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