Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet die kantonale Steuerverwaltung.
2. Der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu
a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;
b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;
c. * die Erhebung von Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steuergerichts sowie des Kantonsgerichts.
1. Die Veranlagungsbehörden nach § 107 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern veranlagen die natürlichen Personen.
2. Die juristischen Personen werden durch die kantonale Steuerverwaltung veranlagt.
3. Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung vor.
1. Als kantonale Beschwerdeinstanzen amten das kantonale Steuergericht als erste Instanz sowie das Kantonsgericht als zweite Instanz gemäss den §§ 125 - 131 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern.
1. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt werden, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung, der Gemeindesteuerämter, des Steuergerichts und des Kantonsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.
1. Die direkte Bundessteuer wird in Anwendung von Artikel 41 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer jährlich veranlagt und erhoben.
1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.
1. Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, so gelten die Einsprache, der Rekurs und die Beschwerde nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen und Entscheide über die direkte Bundessteuer.
2. Das Verfahren richtet sich nach den über die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften.
1. Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode eines Steuerpflichtigen nach den Artikeln 154 - 159 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ist die Zivilrechtsverwaltung zuständig.
2. Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 108 ff. des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2. Sie erlässt auf den Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit eine öffentliche Aufforderung zur Bezahlung der Steuer und gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle bekannt.
1. Die kantonale Steuerverwaltung erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.
2. Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).
1. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet die kantonale Taxations- und Erlasskommission.
2. Als kantonale Beschwerdeinstanzen gegen Entscheide der Taxations- und Erlasskommission über einen Erlass der direkten Bundessteuer amten das Steuergericht als 1. Instanz sowie das Kantonsgericht als 2. Instanz. Das Verfahren vor diesen Behörden richtet sich nach demjenigen für Entscheide über den Erlass der Staatssteuer.
3. ...
1. Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister erteilt die kantonale Steuerverwaltung.
1. Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch, wenn der im Ausland ansässige Veräusserer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert die kantonale Steuerverwaltung.
1. Die kantonale Steuerverwaltung verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.
1. Die Steuervergehen nach den Artikeln 186 und 187 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer werden durch die Gerichte beurteilt.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Regierungsratsverordnung vom 4. März 1975 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.