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336.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Schweigepflicht

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§ 9 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Schweigepflicht

1. Die Schweigepflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach § 111 des Steuergesetzes.

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