Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
336.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rechnungswesen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Rechnungswesen

1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung führt eine Buchhaltung über die eingegangenen Ersatzabgabebeträge, Gebühren und Bussen sowie über die rückerstatteten Beträge.

2. Die eingegangenen Beträge sind periodisch der Staatskasse zu überweisen.

← § 6 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe Wehrpflichtersatzverwaltung § 9 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →