336.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rechnungswesen
§ 7 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Rechnungswesen
1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung führt eine Buchhaltung über die eingegangenen Ersatzabgabebeträge, Gebühren und Bussen sowie über die rückerstatteten Beträge.
2. Die eingegangenen Beträge sind periodisch der Staatskasse zu überweisen.