336.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafgerichtspräsidium
§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafgerichtspräsidium
1. Das Strafgerichtspräsidium ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Strafverfügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung, die auf Bussen lauten.