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336.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Strafgerichtspräsidium

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§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Strafgerichtspräsidium

1. Das Strafgerichtspräsidium ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Strafverfügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung, die auf Bussen lauten.

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