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336.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rekursinstanz

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§ 4 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Rekursinstanz

1. Rekursinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

2. § 130 des Steuergesetzes ist sinngemäss anwendbar.

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