§ 3 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung
§ 3 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
a. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;
c. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer;
d. eingetretene Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen.
2. Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
3. Sofern das Steuererklärungsformular geändert wird, nimmt die kantonale Steuerverwaltung Rücksprache mit der Wehrpflichtersatzverwaltung.