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336.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Zuständigkeit der Kreiskommandantin resp. des Kreiskommandanten

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§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Zuständigkeit der Kreiskommandantin resp. des Kreiskommandanten

1. Die Kreiskommandantin bzw. der Kreiskommandant

a. * meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung alle relevanten Änderungen der Kontrolldaten von Ersatzpflichtigen.

b. * ...

2. Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt der Kreiskommandantin resp. dem Kreiskommandanten die notwendigen Daten zur Verfügung.

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