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336.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Wehrpflichtersatzverwaltung

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§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Wehrpflichtersatzverwaltung

1. Die für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige kantonale Behörde ist das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) (im Folgenden: Wehrpflichtersatzverwaltung).

2. Sie ist zuständig für

a. den Erlass von Veranlagungsverfügungen;

b. die Behandlung von Einsprachen;

c. den Bezug und die Stundung der Ersatzabgabe;

d. den Erlass der Ersatzabgabe;

e. den Erlass von Strafverfügungen;

f. sämtliche Massnahmen und Verfügungen, die das Bundesrecht dem Kanton überträgt und für die nachfolgend keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

Wehrpflichtersatzverwaltung § 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe →

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